Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern die Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen erlaubt. Sie dürfen die laufenden Zahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Das geht nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 184/12) hervor. Quelle
Verfasst von: Som Jo Tien | 15. März 2013
BGH und Betriebskosten: mal Mieterfreundlich entschieden
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